Partei Die Templer

 Satzung

(allgemeingültig für alle Gebietsverbände)

 

Satzung der Partei Die Templer

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Nennung der geschlechtlichen Form verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für weiblich, männlich und divers

 

I. Grundlagen

 

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

1. Die Partei Die Templer ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt die Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der religiösen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeglicher Art werden von der Partei kategorisch abgelehnt.

2. Die Partei Die Templer führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Partei Die Templer.

3. Die offizielle Kurzbezeichnung für die Bundespartei und die Landesverbände lautet: Die Templer. Kreis-und Ortsverbände führen den Namen Partei Die Templer (Kurzbezeichnung ist dabei zulässig) mit dem Namenszusatz der jeweiligen Region.

Beispiel: Partei Die Templer-Zwickau oder Die Templer-Rendsburg.

4. Sitz der Partei ist Plauen/Sachsen.

5. Tätigkeitsgebiet der Partei ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 2 Aufgaben und Ziele

1. Die Partei Die Templer ist eine Partei auf Grundlage des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie sieht sich verpflichtet, die im Parteiprogramm festgelegten Ziele mit demokratischen Mitteln und im Sinne des Grundgesetzes zu verwirklichen.

2. Die Partei wirkt an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit. Sie nimmt mit eigenen Wahlvorschlägen an den Wahlen in Bund und Ländern sowie gegebenenfalls in Kommunen teil.

 

 

II. Mitgliedschaft

 

§ 3 Mitgliedschaftsvoraussetzungen

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die ihre Grundsätze und Ziele anerkennt, das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.

2. Wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, kann aufgenommen werden, wenn er nachweisbar seit mindestens zwei Jahren seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei der Partei Die Templer und bei einer anderen Partei oder Wählervereinigung ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Partei Die Templer widerspricht, ist unzulässig.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektronisch beim Bundesvorstand zu beantragen.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand.

3. Jedes Mitglied wird grundsätzlich in dem niedrigsten vorhandenen Gebietsverband geführt. Sollte am Wohnsitz noch kein Gebietsverband bestehen, wird er solange in einer bestehenden Gebietsvereinigung geführt, bis ein eigener am Wohnsitz des Mitglieds gegründet wurde. Die Landesvorstände werden hierüber vom Bundesvorstand informiert.

4. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Partei Die Templer besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

5. Die Gesamtmitgliederliste wird zentral beim Bundesvorstand verwaltet. Die Landesvorstände erhalten regelmäßig die aktualisierten Mitgliederlisten ihrer Landesverbände. Diese wiederum leiten entsprechend die Aktualisierungen an die untergliederten betroffenen Gebietsverbände weiter.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a. Tod.

b. Austritt.

c. Ausschluss gemäß §8 dieser Satzung.

2. Der Austritt aus der Partei Die Templer ist jederzeit ohne Begründung möglich. Der Austritt muss in schriftlicher oder elektronischer Form (E-Mail) erfolgen. Eine mündliche Form ist nicht zulässig.

3. Ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits entrichteten Mitgliedsbeiträge oder Spenden resultiert daraus nicht und ist somit ausgeschlossen.

 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung der Partei insbesondere durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze sowie der satzungsgemäßen Bestimmungen aktiv mitzuwirken und hierbei seine Rede-, Antrags- und Vorschlagsrechte auszuüben.

2. Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht.

3. In Organe und Gremien der Bundesvereinigung und ihrer Gebietsverbände können nur Mitglieder gewählt werden.

4. Mitglieder dürfen innerhalb der Parteiorganisation nicht mehr als zwei Vorstandsämter bekleiden.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat die Pflicht:

a. die Grundsätze und das Programm der Partei zu vertreten,

b. Handlungen zu unterlassen, die das Ansehen der Partei schädigen.

c. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen,

d. Änderungen seiner Mitgliedsdaten (Anschrift sowie Kontaktdaten) unverzüglich dem

Bundesvorstand mitzuteilen.

2. Jedes Mitglied hat den beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

 

§ 8 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

1. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

a. Verwarnung.

b. Verweis.

c. Enthebung von einem Parteiamt.

d. Ausschluss nach Maßgabe von Absatz 2.

Die Maßnahmen nach dem Buchstaben a und b können auf Antrag eines Landesvorstandes, sollte ein solcher nicht bestehen unmittelbar durch den Bundesvorstand , gegen jedes Mitglied verhängt werden. Über die Maßnahmen nach den Buchstaben c und d entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Näheres dazu regelt die Schiedsgerichtsordnung

2. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Für den Ausschluss eines Mitglieds bedarf es einer zwei Drittel Mehrheit der Mitglieder des Bundesvorstandes.

3. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen unabdingbar machen, kann der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Schiedsgerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.

Hierfür ist eine zwei Drittel Mehrheit der Mitglieder des Bundesvorstandes, die sich für einen Ausschluss ausspricht notwendig.

 

 

III. Gliederung der Organe

 

§ 9 Gliederung

1. Die Partei baut ihre gebietliche Gliederung so weit aus, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei gemäß §7 des Parteiengesetzes (PartG) möglich ist.

2. Die Partei gliedert sich in Landesverbände. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland gibt es nur einen Landesverband.

3. Soweit Absatz 1 dies erfordert, haben die Landesverbände Kreis-, Orts- und/oder Bezirksverbände zu bilden, soweit die entsprechenden Gebietskörperschaften in dem betreffenden Bundesland bestehen und in deren Gebiet Mitglieder wohnhaft sind. Die Grenzen dieser Verbände sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der betreffenden Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden.

 

§ 10 Aufgaben und Pflichten der Gliederungen

1. Die Landesverbände und ihre Untergliederungen sind verpflichtet alles zu tun um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

2. Verletzen Landesverbände, ihre Untergliederungen oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die betroffenen Gebietsverbände bzw. Organe zur Einhaltung ihrer Pflichten aufzufordern. Er kann Ordnungsmaßnahmen gemäß § 22 verhängen.

3. Die Landesverbände sind verpflichtet in Wahlabreden oder gegebenenfalls Koalitionsverhandlungen mit anderen Parteien zu treten. Auf kommunaler Ebene können Untergliederungen der Landesverbände hingegen frei entscheiden.

Organe der Bundespartei und Ihrer Untergliederungen

 

§ 11 Organe

1. Organe der Bundespartei sind der Bundesparteitag und der Bundesvorstand.

2. Die Landesverbände verfügen über Vorstände und Landesparteitage.

3. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Eine Entschädigung kann gewährt werden. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

 

§ 12 Der Bundesparteitag

1. Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei Die Templer. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Parteitag einzuberufen.

2. Die Beschlüsse des Bundesparteitages sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.

3. Ein ordentlicher Parteitag findet mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt. Er wird vom Bundesvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von sechs Wochen an die Mitglieder einberufen. Sollte es zu einer Verlegung kommen, muss in gleicher Weise verfahren werden; hier jedoch unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen. Die Einberufung auf elektronischem Wege (E-Mail) ist zulässig. Sollte von einem Mitglied keine E-Mail-Adresse bekannt sein, wird dieses auf postalischem Wege eingeladen.

4. Ein außerordentlicher Parteitag muss einberufen werden, wenn es das Parteiinteresse erfordert. Das ist der Fall, wenn drei Landesverbände die Einberufung schriftlich beantragen oder der Bundesvorstand hierüber einen Beschluss fasst. Bei der Einberufung ist entsprechend Absatz 3 zu verfahren, allerdings unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen.

5. Der Bundesvorsitzende eröffnet den Parteitag und initiiert die Wahl des Parteigremiums. Das Parteigremium besteht aus fünf Personen. Ihm obliegt die Leitung des Parteitages. Die Leitung kann auf andere Vorstandsmitglieder übertragen werden.

 

§ 13 Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht

1. Jedes Mitglied kann als Gast an einem Bundesparteitag teilnehmen. Ein Rede- und Stimmrecht bekommt allerdings nur den stimmberechtigten Delegierten und den Mitgliedern des Bundesvorstandes zu. Die Mitglieder des Bundesvorstandes sind im Falle eines Delegiertenparteitages nach Maßgabe des §9 Absatz 2 des Parteiengesetzes (PartG) nur bis zu einem Fünftel der satzungsgemäßen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet.

2. Ein Delegiertenparteitag wird ab einer Mitgliederzahl von 250 durchgeführt. Ansonsten bleibt der Bundesparteitag eine Mitgliederversammlung. Die Anzahl der stimmberechtigten Delegierten bemisst sich im Falle eines Delegiertenparteitages nach der Mitgliederzahl der jeweiligen Landesverbände. Sie beträgt ein Siebtel der Mitglieder eines jeden Landesverbandes. Die sich bei der Berechnung ergebenden Dezimalstellen werden aufgerundet.

3. Mitglieder an deren Wohnsitz noch kein Landesverband besteht, werden im Sinne von §4 Absatz 3 Satz 2 als einem bestehenden Landesverband zugehörig gewertet. Sie fließen insoweit in die Berechnung der Delegiertenzahl des Landesverbandes mit ein, in dem das Mitglied seinen Wohnsitz hat.

4. Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden von den Landesverbänden nach Maßgabe dieser Satzung in der sich aus Absatz 2 ergebenen Anzahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

5. Mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind zudem:

a. die Landesvorstandsmitglieder.

b. die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts.

6. Die Delegierten haben ihr Stimmrecht frei auszuüben und sind dabei nur ihrem Gewissen unterworfen.

 

§ 14 Anträge zum Bundesparteitag

1. Der Bundesparteitag entscheidet nur über ordnungsgemäß eingereichte Anträge.

2. antragsberechtigt sind:

a. mindestens fünf stimmberechtigte Delegierte des Bundesparteitages gemeinsam,

b. der Bundesvorstand,

c. jeder Landesparteitag,

d. jeder Landesvorstand,

e. jede Mitgliederversammlung nachgeordneter Gebietsverbände, sofern vorhanden.

3. Anträge müssen bis spätestens drei Wochen – im Falle eines außerordentlichen Parteitages eine Woche – vor Beginn des Bundesparteitages bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein. Die Einreichung kann auf postalischem oder elektronischem Wege erfolgen.

4. Initiativanträge können von mindestens zehn stimmberechtigten Delegierten gemeinsam gestellt werden. Abwahlanträge gegen Mitglieder des Bundesvorstandes, Änderungen der Satzung einschließlich ihrer Nebenordnungen, sowie Auflösungs- und Verschmelzungsanträge können nicht Gegenstand von Initiativanträgen sein.

 

§ 15 Aufgaben des Bundesparteitages

1. Aufgaben des Bundesparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei.

2. Der Bundesparteitag hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Wahl des Parteigremiums,

b. Entgegennahme und Erörterung der vorgelegten Tätigkeits-, Rechenschafts- und Rechnungsprüfungsberichte der Rechnungsprüfer bzw. des Vorstandes und dessen Entlastung,

c. Wahl und Abwahl des Bundesvorstandes,

d. Wahl der/des Rechnungsprüfer/s ggf. der Stellvertreter,

e. Wahl von Kandidaten zu Europawahlen, Bundestagswahlen nach näherer Maßgabe des Bundeswahlgesetzes (§21 Absatz 1 i.V.m. §27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz) bzw. des Europawahlgesetzes (§10 Europawahlgesetz), f. Beschlussfassung über Anträge der Delegierten und des Bundesvorstandes,

g. Beschlussfassung über bundespolitische Ausrichtung, Leitsätze und Programm der

Partei Die Templer,

h. Beschlussfassung über die Durchführung einer Urabstimmung,

i. Beschlussfassung über die Finanz- und Beitragsordnung sowie Schiedsgerichtsordnung,

j. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

k. Beschlussfassung über die Auflösung.

 

§ 16 Beschlussfassung des Bundesparteitages

1. Der Bundesparteitag ist beschlussfähig, wenn er satzungsgemäß einberufen wurde. Dies wird durch den/die Bundesvorsitzenden überprüft und festgestellt.

2. Der Bundesparteitag fasst seine Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Über die Beschlüsse des Bundesparteitages ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Parteigremium zu unterzeichnen ist. Es soll möglichst detailliert den Verlauf und den Inhalt des Bundesparteitages wiedergeben.

 

§ 17 Der Bundesvorstand

1. Die Leitung der Partei Die Templer obliegt dem Bundesvorstand. Dieser besteht aus:

a. zwei Vorsitzenden (Doppelspitze),

b. bis zu vier stellv. Vorsitzenden (mindestens jedoch ein Stellvertreter),

c. ggf. einem Generalsekretär (nicht zwingend erforderlich),

d. ggf. einem stellv. Generalsekretär (nicht zwingend erforderlich),

e. bis zu vier Bundesschatzmeistern (mindestens jedoch ein Bundesschatzmeister),

f. bis zu acht Beisitzern (mindestens jedoch einem Beisitzer als Stellvertreter- mit Beraterfunktion für alle Vorstandsbereiche),

2. Der Bundesvorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr vom Bundesparteitag gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt er im Amt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich zwei Jahre.

3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode, ist dieses Amt durch Nachwahlen auf dem nächsten Bundesparteitag neu zu besetzen. Stellvertreterpositionen können durch Wahl auf dem nächstfolgenden Bundesparteitag neu besetzt werden. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.

4. Der Bundesvorstand darf gemäß den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland (§2 Absatz 3 Satz 1 PartG) nicht mehrheitlich mit ausländischen Bürgern besetzt werden.

 

§ 18 Aufgaben des Bundesvorstandes

1. Der Bundesvorstand leitet die Bundesvereinigung und führt die Beschlüsse des Bundesparteitages aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a. die Vorbereitung und Einberufung von Bundesparteitagen,

b. die Berichterstattung über die Tätigkeit der Partei Die Templer auf den Parteitagen,

c. die Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht und den Entwurf eines Haushaltsplans sowie deren Vorlage an den Bundesparteitag,

d. die Koordinierung der politischen Ausrichtung und Erarbeitung eines bundesweiten

politischen Programms,

e. die Vorbereitung und Vorstellung von Kandidaten zu Bundestagswahlen,

f. die Koordination der politischen Sach- und Öffentlichkeitsarbeit,

g. die Koordination der Zusammenarbeit zwischen den Landesverbänden,

h. die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gemäß §8 Absätze 1 und 3 sowie §22 Absatz 3,

i. die Einleitung der Gründung von weiteren Landesvereinigungen,

j. die Aufnahme von Mitgliedern, sofern diese Aufgabe nicht den Landesvorständen delegiert

wurde,

k. die laufende Geschäftsführung,

l. die Führung der Gesamtmitgliederliste.

2. Die Bundesvorsitzenden, die stellv. Vorsitzenden und der/die Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstandes vertreten die Bundespartei gemeinsam nach außen und sind gemeinsam zeichnungsberechtigt gemäß §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

3. Der ggf. gewählte Generalsekretär und sein ebenfalls ggf. gewählter Stellvertreter sind, (wenn es erforderlich wird,) Leiter der Verwaltung der Partei Die Templer und Dienstvorgesetzte der hauptamtlichen Mitarbeiter (wenn vorhanden). Während der Vorstand der Partei wichtige Grundsatzentscheidungen trifft, ist der Generalsekretär zuständig für das Tagesgeschäft mit beratender Funktion.

4. Für die Aufgaben, die in dieser Satzung keinem anderen Organ zugewiesen sind, ist ebenfalls der Bundesvorstand zuständig.

Wahlen und Kandidatenaufstellung

 

§ 19 Wahlen

1. Die Wahlen des Parteigremiums, des Bundesvorstandes, der Rechnungsprüfer und der Kandidaten zu Bundestagswahlen sind geheim.

2. Die Bundesvorsitzenden, ihre Stellvertreter und die Schatzmeister werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die sonstigen Personalwahlen (Beisitzer, Mitglieder des Parteigremiums, Rechnungsprüfer und Kandidaten zu Bundestagswahlen) erfolgen in einem Wahlgang.

3. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.

Diese Regelung gilt ebenso für die Landesverbände und ihre Untergliederungen.

§ 20 Kandidatenaufstellung

1. Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zum Bundestag gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze sowie die für die Partei Die Templer allgemeingültige Bundessatzung.

2. An der Kandidatenaufstellung können nur Mitglieder mitwirken, die in dem jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigt sind. Eine ausreichende Vorstellung der Bewerber ist vorzunehmen.

 

§ 20 Kandidatenaufstellung

 

1. Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zum Bundestag gelten die Bestimmungen der           Wahlgesetze sowie die für die Partei Die Templer allgemeingültige Bundessatzung.

2.  An der Kandidatenaufstellung können nur Mitglieder mitwirken, die in dem jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigt sind. Eine ausreichende Vorstellung der Bewerber ist vorzunehmen.

 

VI. Urabstimmung

 

§ 21 Urabstimmung

1. Zur Klärung von politischen und organisatorischen Sachfragen kann unter sämtlichen Mitgliedern der Partei Die Templer eine Urabstimmung durchgeführt werden, sofern diese nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die nach den gesetzlichen Vorschriften dem Parteitag zugewiesenen Beschlussfassungen. Die abzustimmenden Fragen sind mit Begründung bei der Bundesgeschäftsstelle einzureichen. Die Antwortmöglichkeiten müssen alternativ formuliert sein und auch eine grundsätzliche Ablehnung ermöglichen.

2. Urabstimmungen werden durchgeführt:

a. auf Beschluss des Bundesparteitages,

b. auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder.

3. Der Bundesvorstand hat die abzustimmende Fragestellung den Mitgliedern auf postalischem

oder elektronischem Wege (E-Mail) mitzuteilen.

Im Anschluss hat er die Stimmzettel per Post zu versenden. Hierbei ist eine Rücklaufzeit von einem Monat zu beachten

4. In der Regel entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Bundessatzung oder das Gesetz keine abweichende Mehrheit erforderlich macht.

 

VII. Maßnahmen gegen Gebietsverbände, Schiedsgerichtsbarkeit

 

§ 22 Maßnahmen gegen Gebietsvereinigungen

1. Gegen Gebietsvereinigungen und Organe der Partei Die Templer können Ordnungsmaßnahmen erfolgen, wenn diese gegen Satzungsbestimmungen oder Parteigrundsätze in grober Art und Weise verstoßen oder Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht ausführen.

2. Für die Verhängung der Ordnungsmaßnahmen ist der Bundesvorstand zuständig, sollte sich die Maßnahme gegen eine Untergliederung eines Landesverbandes richten, im Einvernehmen mit dem Landesvorstand.

3. Folgende Maßnahmen können verhängt werden:

a. Verwarnung, ggf. mit der Anordnung, innerhalb einer genannten Frist eine bestimmte Maßnahme durchzuführen

b. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei Die Templer auch:

die Auflösung oder der Ausschluss von Gebietsverbänden und

die Enthebung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder von Vorständen.Bis zur Neuwahl des Vorstandes oder des Mitglieds, die schnellstmöglich zu erfolgen hat, kann Parteimitgliedern die kommissarische Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben übertragen werden.

Die Maßnahmen nach Buchstaben a und b bedürfen der Bestätigung durch den nächsten stattfindenden Bundesparteitag. Wird die Bestätigung verweigert, treten die Maßnahmen außer Kraft.

4. Gegen Maßnahmen nach Absatz 3 kann die betroffene Gebietsvereinigung bzw. das Organ das Bundesschiedsgericht anrufen.

 

§ 23 Schiedsgericht und schiedsgerichtliches Verfahren

1. Bei den Landesverbänden sind Landesschiedsgerichte zu bilden. Die Berufung an das Bundesschiedsgericht wird gewährleistet. Die Aufgaben der Schiedsgerichte sind:

a. die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder von Gebietsvereinigungen untereinander oder mit einzelnen Mitgliedern, soweit dadurch das Parteiinteresse berührt wird,

b. die Beilegung von Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung der Partei Die Templer,

c. die Festsetzung bzw. endgültige Entscheidung von bzw. über Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsvereinigungen, Organe und Mitglieder.

2. Die Entscheidungen der Schiedsgerichte sind schriftlich zu begründen und den Betroffenen zuzustellen.

3. Näheres über die Durchführung von Schiedsverfahren regelt die Schiedsgerichtsordnung.

 

VIII. Finanzen

 

§ 24 Finanzen

1. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Sammlungen und Spenden aufgebracht. Das Nähere regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

2. Der Bundesvorstand hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres Rechenschaft abzulegen. Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist ein Rechenschaftsbericht zu erstellen. Für diese Rechenschaftslegung gelten die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes (PartG).

3. Die Rechenschaftsunterlagen sind den vom Bundesparteitag gewählten Rechnungsprüfern vorzulegen. Diese erstellen bis zum 15. April eines jeden Kalenderjahres einen Prüfbericht über die Rechenschaftslegung des Vorjahres.

4. Der Rechenschaftsbericht der Partei wird vom Bundesschatzmeister unterzeichnet. Bis zu einem jährlichen Gesamteinnahmebetrag aus Mitgliedsbeiträgen, Sammlungen und Spenden von nicht mehr als 5.000,- € reicht es aus, wenn der oder die von dem Bundesparteitag gewählten Rechnungsprüfer den Rechenschaftsbericht prüfen und entsprechend neben dem Bundesschatzmeister unterzeichnen. Ab einem jährlichen Gesamteinnahmebetrag über 5.000,- € muss zur Prüfung des Rechenschaftsberichts ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfgesellschaft nach den Vorschriften der §§29,30,31 des Parteiengesetzes (PartG) zur Prüfung hinzugezogen werden.

5. Der geprüfte Rechenschaftsbericht über die Herkunft und Verwendung der Mittel ist bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres an den Präsidenten des Deutschen Bundestages zu übersenden

6. Die Einzelheiten regelt die Beitrags- und Finanzordnung. Die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes (PartG) in ihrer jeweils geltenden Fassung werden in die Beitrags- und Finanzordnung der Partei inkorporiert (angegliedert) und sind in etwaigen Konfliktfällen vorrangig.

 

IX. Satzungsänderungen und Auflösung

 

§ 25 Satzungsänderungen

1. Änderungen der Satzung der Partei Die Templer können nur von einem Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der genaue Wortlaut der Satzungsänderung ist in das Protokoll aufzunehmen.

2. Einer Satzungsänderung geht ein Antrag zuvor, der mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingereicht werden muss.

 

§ 26 Auflösung und Verschmelzung der Partei

1. Über die Auflösung oder Verschmelzung der Partei Die Templer entscheidet der Bundesparteitag mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Eine Bestätigung, Änderung oder Aufhebung des Beschlusses bedarf der Mehrheit der gültigen auf Ja oder Nein lautenden abgegebenen Stimmen. Die Urabstimmung muss durch Briefwahl erfolgen, wobei eine Rücklaufzeit von einem Monat zu berücksichtigen ist, bis die Stimmen beim Bundesvorstand eingegangen sein müssen. Die Anzahl des Rücklaufs der abgegebenen Stimmen ist bindend.

2. Bei Auflösung der Partei Die Templer fällt das Parteivermögen an eine von dem Bundesparteitag mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmte und als gemeinnützig anerkannte Organisation (Stiftung,Verein) zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für soziale oder wissenschaftliche Zwecke. Sofern der Bundesparteitag nichts anderes bestimmt, sind die Bundesvorsitzenden und deren Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Gründung von Landesvereinigungen

 

§ 27 Konstituierung neuer Landesvereinigungen

1. Mitglieder aus Bundesländern, in denen noch kein Landesverband besteht, wirken auf die Gründung eines solchen hin. Sobald mindestens sieben Mitglieder in diesem Bundesland bestehen, kann der Bundesvorstand die Konstituierung einer Landesvereinigung einleiten.

2. Organisation und Finanzierung der Konsolidierung obliegen den gründungsbereiten Mitgliedern, ebenso die öffentliche Bekanntmachung von Ort und Zeit der Gründungsversammlung. Zur Gründungsversammlung ist ein Mitglied des Bundesvorstandes zu laden.

 

XI. Schlussbestimmungen

 

§ 28 Schlussbestimmungen

Diese Satzungsänderung tritt mit dem Beschluss durch den Bundesparteitag vom 13.04.2019 am 14.04.2019 in Kraft.

Befinden sich Bestimmungen dieser Satzung nicht in Übereinstimmung mit dem Parteiengesetz oder den Wahlgesetzen, so gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes und der Wahlgesetze.

 

 

Beitrags- und Finanzordnung der Partei Die Templer

 

 I. Finanz- und Haushaltsplanung

 

§ 1 Finanzplanung

Die Bundespartei und die Landesverbände sind verpflichtet, Finanzpläne für einen Zeitraum von zwei Jahren aufzustellen. Die Finanzpläne müssen den im Voraus geschätzten jährlichen Finanzbedarf erkennen lassen und einen jeweiligen Deckungsvorschlag geben.

Die Finanzpläne werden von den Schatzmeistern entworfen und von den Vorständen beschlossen.

Die Finanzpläne sind jährlich fortzuschreiben.

 

§ 2 Haushaltsplanung

Die Bundespartei und die Landesverbände sind verpflichtet, vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen (Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr).

Die Haushaltspläne werden von den Schatzmeistern entworfen und spätestens zwei Monate vor Beginn eines Geschäftsjahres den Vorständen vorgelegt. Die Entscheidung und Verantwortung über die Haushaltspläne liegt bei den Vorständen.

Die beschlossenen Haushaltspläne werden den Bundes- bzw. den Landesparteitagen zur Kenntnis gegeben.

 

II. Finanzmittel und Ausgaben

 

§ 3 Grundsätze

Die Bundespartei, die Landesverbände und ihre nachgeordneten Gliederungen bringen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteiengesetz definierten Einnahmearten auf.

Die der Partei zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke entsprechend den im Parteiengesetz definierten Ausgabearten verwendet werden.

 

§ 4 Zuwendungen von Mitgliedern und Mandatsträgern

Zuwendungen von Mitgliedern sind Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und Spenden.

Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige von Mitgliedern nach satzungsrechtlichen Vorschriften zu entrichtende Geldleistungen.

Mandatsträgerbeiträge sind Geldleistungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus regelmäßig leistet.

Zu den Spenden gehören alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern. Hierzu zählen: 

Sonderleistungen,

Sammlungen,

Sachspenden und

Spenden durch Verzicht auf Erstattungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

 

§ 5 Zuwendungen von Nichtmitgliedern

Zuwendungen von Nichtmitgliedern an die Bundespartei, einen Landesverband oder eine seiner Gliederungen sind Spenden.

Spenden können als Geld- oder Sachspende sowie durch Verzicht auf eine vertragliche Forderung geleistet werden.

 

§ 6 Entgegennahme und Verteilung von Spenden

Zur Entgegennahme von Spenden sind der Bundesverband und die Landesverbände berechtigt.

Spenden sind grundsätzlich an den Bundesverband zu übergeben, der dann für eine ordnungsgemäße Verteilung (in den untergliederten Verbänden) Sorge trägt.

Eine Spende gilt als von der Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich des Bundesschatzmeisters oder des jeweiligen Landesschatzmeisters gelangt ist.

Ist eine Spende von einem Mitglied empfangen worden, ist es verpflichtet, diese unverzüglich an den Bundesschatzmeister oder den für das Mitglied zuständigen Landesschatzmeister weiterzuleiten.

Die Spenden gehen an den tatsächlichen Empfänger. Ist der tatsächliche Empfänger eine Gebietsvereinigung, die durch die Bundessatzung nicht zur Entgegennahme berechtigt ist, geht die Spende an den übergeordneten Landesverband. Hat der Spender einen anderen als Empfänger genannt, so ist der Spendenbetrag umgehend an diesen weiter­zuleiten. Die Zentrale Verwaltung und ordnungsgemäße Verteilung erfolgt über den Bundesverband. Der Bundesverband hat über jede Spende (die Höhe der Spende, den Namen des Spenders sowie den Begünstigten Verband) Buch zu führen.

 

§ 7 Unzulässige Parteispenden

Spenden, die nach § 25 Absatz 2 des Parteiengesetzes unzulässig sind, sind unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückzugeben oder – in rechtlich nicht unmittelbar zu klärenden Fällen – unter Darlegung des Spendenvorgangs zwecks Prüfung und weiterer Veranlassung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften an den Bundesverband weiterzuleiten.

 

III. Beitragsordnung

 

§ 8 Beiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Freistellungen für besonders aktive Mitglieder, für einen bestimmten Zeitraum aus privat-wirtschaftlichen Gründen sind unter der Voraussetzung eines Beschlusses des Bundesvorstandes zulässig. Gleiches gilt für Mitglieder, die über ihren normalen Mitgliedsbeitrag hinaus regelmäßig Sachspenden in Form von Werbematerialien, Arbeitsmitteln und sonstiger für die Partei relevante Mittel zur Verfügung stellen. Dabei muss jedoch die Höhe der Spende regelmäßig höher liegen als der reguläre monatliche Mitgliedsbeitrag.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt: 

Monatliche Einkünfte Netto / Monatlicher Beitrag  in Euro

- 1.499,- € / 5,00  

1.500,- € - 1.999,- € / 10,00 

2.000,- € - 2.999,- € / 20,00  

3.000,- € - 3.999,- € / 30,00 

ab 4.000,- € / 50,00

 

Eine Änderung der dem Beitragssatz zugrunde liegenden persönlichen Verhältnisse sind dem Bundesvorstand zur Anpassung der Beitragshöhe unverzüglich schriftlich oder auf elektronischem Wege mitzuteilen.

Die Beitragssätze sind Mindestbeiträge. Mitglieder können nach eigenem Ermessen auch höhere Beiträge zahlen.

Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 1. eines jeden Monats fällig. Eine Vorauszahlung für mehrere Monate ist möglich.

 

§ 9 Erhebung der Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden zentral vom Bundesvorstand erhoben, auch für die Gebietsverbände.

 

§ 10 Aufteilung der Beitragsanteile

Die eingehenden Mitgliedsbeiträge gehen zu 100 Prozent an den Bundesverband. Er verteilt die Beiträge nach der Notwendigkeit und unter Berücksichtigung zur Verfügung stehender Mittel, an die untergliederten Verbände der Partei. Auf die untergliederten Verbände entfallen maximal 50 Prozent der Mitgliedsbeiträge. Die anderen Mitgliedsbeiträge verbleiben bei dem Bundesverband für alle die Bundespartei betreffenden Zwecke.

Über die Verteilung der Mitgliedsbeiträge auf die untergliederten Verbände, findet im Vorfeld eine Beratung zwischen dem Bundesverband und dem begehrenden Vorstand des untergliederten Verbandes statt. Kreis-, Orts- und Bezirksverbände beraten vorab mit dem für sie zuständigen Vorstand des Landesverbandes über die Notwendigkeit. Die Zustimmung des Landesverbandes ist schriftlicher Bestandteil des Begehrens und unabdingbar.

Der Bundesschatzmeister fertigt zu den Stichtagen 15. Januar und 15. Juli Aufstellungen über die Beitragseingänge unter Nennung der Mitgliedsnamen, geordnet nach Landes- und nachgeordneten Gebietsverbänden. Er leitet die Aufstellungen unverzüglich an die jeweiligen Gebietsverbände weiter und veranlasst daraufhin die Weiterleitung der Beitragsanteile an die Landesverbände.

Mitgliedsbeiträge, die irrtümlich an Gebietsverbände gezahlt wurden, sind unverzüglich unter Nennung des Mitglieds in voller Höhe an den Bundesverband weiterzuleiten. Diese irrtümlichen Beitragseingänge dürfen bei den Gebietsverbänden nicht unter „Mitglieds­beiträge“ gebucht werden, sondern als „Verbindlichkeiten gegenüber dem Bundes­verband“.

 

§ 11 Mandatsträgerbeiträge

Zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen sollen Mandatsträger einen regelmäßigen Mandatsträgerbeitrag an den jeweils zuständigen Landesverband entrichten.

Höhe und nähere Modalitäten handeln die Mandatsträger mit den jeweiligen  Landesschatzmeistern bei Beginn ihrer Amtsperiode aus.

Die Mandatsträgerbeiträge sind in der Buchführung gesondert zu erfassen.

 

§ 12 Verletzung der Beitragspflicht

Ein Mitglied befindet sich mit seiner Beitragspflicht in Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.

Befindet sich ein Mitglied mehr als zwei Monate in Verzug, ist es schriftlich zu mahnen. Dem Mitglied ist eine angemessene Frist zur Zahlung zu setzen. Unterbleibt die Zahlung weiterhin, ist eine zweite Mahnung auszusprechen und die Mitgliedschaft kommt zum Ruhen.

Bleibt auch die zweite Mahnung erfolglos, wird dies als Austrittserklärung gewertet. Das Mitgliedsverhältnis wird sodann aufgelöst.

 

§ 13 Finanz- und Beitragsordnungen der Gliederungen

Die Landesverbände verfügen über keine eigenen Finanz- und Beitragsordnungen.

 

IV. Aufwandsentschädigungen

 

§ 14 Aufwandsentschädigungen

Den Parteimitgliedern können auf Antrag Kosten erstattet werden, die entstanden sind infolge:

der Ausübung eines Amtes, in das sie von einem satzungsgemäßen Parteiorgan ge­wählt wurden (z.B. Vorstandsämter oder Mitgliedschaft in einem Schiedsgericht) oder

der Wahrnehmung eines Mandates, das ihnen von einem satzungsgemäßen Parteiorgan erteilt wurde bzw. das sie von Amts wegen wahrnehmen oder

der Erfüllung einer Aufgabe, mit der sie von einem satzungsgemäßen Parteiorgan beauftragt wurden (z.B. Kandidatur für ein politisches Mandat).

Zuständig für die Aufwandsentschädigung ist der jeweils auftraggebende Verband.

 

V. Buchführung, Rechnungswesen, Finanzausgleich

 

§ 15 Pflicht zur Buchführung und zur Rechenschaftslegung

Der Bundesvorstand, die Landesverbände und deren Untergliederungen haben unter der Verantwortung der Vorstände Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen.

Der Bundesschatzmeister legt dem Bundesvorstand jährlich den Rechenschaftsbericht der gesamten Partei vor. Der Bundesvorstand beschließt über diesen Rechenschaftsbericht. Er legt hierdurch wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen Rechenschaft über die Verwendung und Herkunft der Mittel sowie des Vermögens der Partei zum Ende des Rechnungsjahres ab.

Der Rechenschaftsbericht muss den Vorgaben des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes entsprechen und wird vom Bundesschatzmeister unterzeichnet.

In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. 

Der Bundesvorstand legt den von ihm beschlossenen Rechenschaftsbericht und den Prü­fungsbericht der Rechnungsprüfer dem Bundesparteitag vor.

Die Landesvorstände und die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände sind jeweils für ihre Rechenschaftslegung verantwortlich. Sie leiten ihre Rechenschaftsberichte jeweils zum Stichtag 31. Juli des Folgejahres an den Bundesvorstand weiter, der sie in dem Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei bis zum Stichtag 30. August des Folgejahres zusammenfasst.

Der Bundesschatzmeister ist berechtigt und verpflichtet, zur einheitlichen Gestaltung des Rechnungswesens im Sinne des Parteiengesetzes Anweisungen zu erlassen und verbindliche Richtlinien herauszugeben.

 

§ 16 Parteiinterner Finanzausgleich

Die Bundespartei regelt im Benehmen mit den Landesverbänden den parteiinternen Finanz-­

ausgleich nach § 22 des Parteiengesetzes. 

 

§ 17 Prüfungswesen

Der Bundesverband, die Landesverbände und deren Untergliederungen sind verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte Rechnungsprüfer entsprechend § 9 Absatz 5 des Parteiengesetzes prüfen zu lassen.

Der Bundesverband und die Landesverbände bestellen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung ihrer Rechenschaftsberichte gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 und §§ 29 bis 31 des Parteiengesetzes.

Den Rechnungsprüfern sind ausnahmslos alle für die ordnungsgemäße Prüfung notwendigen Unterlagen vollständig vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben ein Auskunftsrecht (und die -pflicht) gegenüber den Schatzmeistern der jeweiligen Gliederung.

Alle im Prüfungswesen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

 

VI. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 18 Rechte der Schatzmeister

Die Schatzmeister der Bundespartei und der Landesverbände vertreten ihre Verbände innerparteilich und nach außen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten. Der § 18 Absatz 2 der Bundessatzung bleibt hierdurch unberührt.

Die Schatzmeister aller Verbände sind berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass die vorgesehene Ausgabe nicht getätigt werden darf, es sei denn, der zur Entscheidung befugte Vorstand lehnt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

 

§ 19 Schadensersatz

Erfüllt ein Gebietsverband die Vorschriften des Parteiengesetzes oder dieser Ordnung nicht, so haben sie den der Bundespartei und/oder anderen Gliederungen entstehenden Schaden auszugleichen. Die persönliche Haftung der für die Schadensverursachung verantwortlichen Vorstandsmitglieder aus schuldhafter Amtspflichtverletzung und die Möglichkeit gegen diese ein Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten, bleiben unberührt.

 

§ 20 Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung von Zuwendungen an die Partei oder an eine ihrer Untergliederungen mit 

Forderungen an die Partei oder an eine ihre Untergliederungen ist, aus welchen Rechts­gründen auch immer, nicht statthaft.

 

VII. Schlussbestimmungen 

 

§ 21 Schlussbestimmungen

Diese Finanz- und Beitragsordnung ist Bestandteil der Bundessatzung. Sie ist verbindliches, unmittelbar wirkendes Satzungsrecht für alle Gliederungen der Partei Die Templer. Sie geht allen nachrangigen Finanz- und Beitragsordnungen vor.

Diese Satzungsänderung tritt mit dem Beschluss durch den Bundesparteitag vom 13.04.2019 am 14.04.2019 in Kraft.

Befinden sich Bestimmungen dieser Satzung nicht in Übereinstimmung mit dem Parteiengesetz oder den Wahlgesetzen, so gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes und der Wahlgesetze.

 

 

Schiedsgerichtsordnung der Partei Die Templer

 

I. Gerichtsverfassung

 

§ 1 Grundlage 

Die Schiedsgerichte der Partei Die Templer sind Schiedsgerichte im Sinne des § 14 

des Parteiengesetzes. Sie nehmen die ihnen durch das Parteiengesetz sowie durch die Satzungen und zugehörigen Ordnungen der Partei Die Templer und ihrer Gebietsverbände übertragenen Aufgaben wahr.

 

§ 2 Schiedsgerichte

Schiedsgerichte sind 

a) die Landesschiedsgerichte und 

b) das Bundesschiedsgericht.

 

§ 3 Schiedsrichter

Die Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebiets­verband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte oder Aufwandsentschädigungen beziehen.

Mit Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Mitglieder der Schiedsgerichte alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln.

Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsgerichte beträgt vier Jahre und beginnt am Tag nach der Wahl. 

Für die Ausschließung eines Schiedsrichters von der Ausübung seines Amtes und die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

 

§ 4 Besetzung der Landesschiedsgerichte

Die Landesschiedsgerichte bestehen aus dem Landesschiedsrichter und zwei Beisitzern. Sie werden vom Landesparteitag gewählt. Dieser bestimmt zugleich einen der Beisitzer zum Stellvertreter des Landesschiedsrichters .

Der Landesschiedsrichter sollte die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes besitzen oder zumindest juristische Vorkenntnisse haben (ist nicht bindend erforderlich, jedoch wünschenswert).

 

§ 5 Geschäftsleitung

Dem Landesschiedsrichter obliegt die Geschäftsleitung des Landesschiedsgerichts, bzw. im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.

 

§ 6 Spruchkörper des Landesschiedsgerichts

Das Landesschiedsgericht verhandelt und entscheidet durch drei Schiedsrichter. Den Vorsitz führt der Landesschiedsrichter .

 

§ 7 Geschäftsstelle

Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts ist die Geschäftsstelle des Landesverbandes. Sie untersteht insoweit den Weisungen des Landesschiedsrichter .

Die Geschäftsstelle hat die Akten des Landesschiedsgerichts nach rechtskräftiger Erledigung der Sache mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Von der Vernichtung der Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind in jedem Falle die Entscheidungen des Landes­- und des Bundesschiedsgerichts auszunehmen. Die Geschäftsstelle stellt auf Anforderung den Protokollführer und ist für eine ordnungsgemäße Führung der Akten verantwortlich. Im Übrigen ist für die geschäftsstellenmäßige Bearbeitung und für die Aktenordnung der vom Landesschiedsrichter des Bundesschiedsgerichts herausgegebene Leitfaden zugrunde zu legen, soweit keine abweichende Regelung durch den Landesschiedsrichter des Landesschiedsgerichts vorliegt.

Alle Vorgänge insbesondere Verhandlungen und Akten des Landesschiedsgerichts, sind vertraulich zu behandeln. Über Ausnahmen entscheidet der Landesschiedsrichter .

Der Landesschiedsrichter kann bestimmen, dass die Aufgaben der Geschäftsstelle von der Geschäftsstelle eines anderen Landesverbandes wahrgenommen werden, wenn dieser zu­stimmt. Dies gilt nicht für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1. 

 

§ 8 Bundesschiedsgericht

Das Bundesschiedsgericht besteht aus dem Bundesschiedsrichter und zwei Beisitzern. Sie werden vom Bundesparteitag gewählt.

Kein Landesverband kann mehr als ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Bundesschiedsgerichts stellen; maßgebend ist der Zeitpunkt der Wahl.

Das Bundesschiedsgericht verhandelt und entscheidet durch drei Schiedsrichter. Den Vorsitz führt der Bundesschiedsrichter.

Die Regelungen über das Landesschiedsgericht gelten für das Bundesschiedsgericht entsprechend.

Die Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts ist die Geschäftsstelle des Bundesverbandes. Sie untersteht insoweit den Weisungen des Bundesschiedsrichters.

 

§ 9 Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte

Die Landesschiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidung über: 

die Anfechtung von Wahlen zu Organen und durch Organe des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen im Bereich des Landesverbandes,

Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbandes,

sonstige Streitigkeiten 

des Landesverbandes oder eines ihm angehörigen Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern,

unter Mitgliedern des Landesverbandes, soweit das Parteiinteresse berührt ist,

Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und ihm angehörigen Gebietsverbänden oder zwischen Gebietsverbänden innerhalb des Landesverbandes,

sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts der Partei, die im Bereich des Landesverbandes entstehen.

Der § 4 Absatz 3 Satz 3 der Bundessatzung gilt auch für die Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte entsprechend.

 

§ 10 Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts 

Das Bundesschiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung über: 

Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte, 

die Anfechtung von Wahlen durch Organe der Bundespartei, sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen auf der Ebene der Bundespartei,

sonstige Streitigkeiten der Bundespartei mit einzelnen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern verschiedener Landesverbände, soweit das Parteiinteresse berührt ist,

Streitigkeiten zwischen der Bundespartei und Gebietsverbänden, zwischen Landesverbänden sowie zwischen Gebietsverbänden, die nicht demselben Landesverband angehören,

sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts der Partei, soweit nicht § 9 Absatz 1 Buchstabe e Anwendung findet. 

 

II. Verfahren

 

§ 11 Antragsrecht

Antragsberechtigt in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen sind: 

der Bundesvorstand,

der Vorstand jedes Gebietsverbandes, in dessen Bereich die Wahl stattgefunden hat,

ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung, die die angefochtene Wahl vollzogen hat,

wer geltend macht, in einem satzungsmäßigen Recht im Bezug auf die Wahl verletzt zu sein.

Antragsberechtigt in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen sind: 

der Bundesvorstand,

jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines Gebietsverbandes,

in allen übrigen Verfahren: 

der Bundesvorstand, 

der Vorstand jedes Gebietsverbandes, der in der Sache betroffen ist, 

jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist. 

 

§ 12 Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen 

Die Anfechtung einer Wahl und von Parteitagsbeschlüssen ist nur binnen eines Monats nach 

Ablauf des Tages zulässig, an dem die Wahl oder Beschlussfassung stattgefunden hat. Die 

Anfechtung einer Wahl ist nur zulässig, sofern der behauptete Mangel geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.

 

§ 13 Verfahrensbeteiligte

Verfahrensbeteiligte sind: 

Antragsteller, 

Antragsgegner, 

Beigeladene, die dem Verfahren beigetreten sind.

Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Dritte beiladen, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen.

Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen zuzustellen, den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schiedsgericht wird der Beigeladene Verfahrensbeteiligter.

 

§ 14 Entscheidungen

Die Schiedsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Ihre Beschlüsse sind schriftlich zu begründen, von den Richtern zu unterschreiben und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen; dies gilt nicht für verfahrensleitende Entscheidungen, die in einer mündlichen Verhandlung verkündet werden.

 

§ 15 Verfahrensleitende Anordnungen 

Der Präsident ist zum Erlass verfahrensleitender Anordnungen berechtigt und verpflichtet. Er 

kann dieses Recht durch schriftliche Erklärung auf den von ihm ernannten Berichterstatter 

übertragen.

 

§ 16 Einleitung des Verfahrens

Die Geschäftsstelle legt den Antrag auf Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens dem Schiedsrichter vor. Er bestimmt, um welche Verfahrensart es sich handelt.

Nach Weisung des Schiedsrichters wird das Verfahren von der Geschäftsstelle durch Zustellung der Antragsschrift eingeleitet.

Die Einlassungs- und die Ladungsfrist betragen zwei Wochen. Sie können vom Schiedsrichter unter Ansehen des Falles abweichend festgesetzt werden.

Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird.

Weitere Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und weitere Benachrichtigungen werden den Verfahrensbeteiligten von der Geschäftsstelle durch einfache Post übermittelt.

 

§ 17 Beistände und Bevollmächtigte

Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich eines Beistandes oder eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Die Bevollmächtigung muss dem Schiedsgericht schriftlich nachgewiesen werden.

 

§ 18 Schriftsätze

Anträge, Stellungnahmen und Schriftsätze sollen in sechsfacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des zuständigen Schiedsgerichts eingereicht werden.

Jeder Antrag ist zu begründen; das Tatsachenvorbringen ist mit Beweisangeboten zu ver­sehen.

 

§ 19 Weiteres Verfahren

Nach Eingang der Stellungnahme oder Ablauf der Einlassungsfrist stellt der Schiedsrichter die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Schiedsgerichts fest und bestimmt aus ihrem Kreis den Berichterstatter.

Die Ladung oder Mitteilung, dass schriftlich entschieden werden soll, ist zuzustellen. Da­bei ist den Verfahrensbeteiligten die Besetzung des Schiedsgerichts mitzuteilen.

 

§ 20 Rechtliches Gehör 

Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Entscheidungen dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die allen Verfahrensbeteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.

 

§ 21 Verfahrensentscheidung

Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten und verkündet die Entscheidung mündlich.

Das Schiedsgericht kann auch in Abwesenheit der oder eines Verfahrensbeteiligten verhandeln und entscheiden. Die Verfahrensbeteiligten sind in der Ladung darauf hinzu­weisen.

Mündliche Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrens­beteiligten geboten ist.

Zur mündlichen Verhandlung kann das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrens­beteiligter angeordnet werden. 

Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll anzufertigen. Es kann auf die Wiedergabe der wesentlichen Vorgänge der Verhandlung beschränkt werden. Angaben Verfahrensbeteiligter und Aussagen von Zeugen und Sachverständigen brauchen inhaltlich nicht protokolliert zu werden.

Mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Verfahrenslage widerruflich ist, kann das Schiedsgericht ohne mündliche Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten beraten und entscheiden. Es bestimmt in diesem Fall einen Termin bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten mehr als drei Monate vergangen sind.

Mit Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Schiedsrichter kann das Schiedsgericht im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch schriftlich beraten.

Ist ohne mündliche Verhandlung entschieden worden, oder wurde die Verkündung der Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung vertagt, wird die Verkündung durch die Zustellung des Beschlusses ersetzt. 

 

§ 22 Veröffentlichung

Das Schiedsgericht kann anordnen, dass seine Entscheidung in geeigneter Form veröffentlicht wird.

 

§ 23 Einstweilige Anordnungen

Das Schiedsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen.

Zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 ist bei besonderer Eilbedürftigkeit auch der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied befugt. Jeder Verfahrensbeteiligte kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Entscheidung durch das Schiedsgericht beantragen. 

 

§ 24 Beschwerde

Gegen die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesschiedsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Bundesschiedsgericht einzulegen. 

 

§ 25 Rechtsmittelbelehrung

Die Beschwerdefrist beginnt nur zu laufen, wenn die Verfahrensbeteiligten über das Rechtsmittel, seine Form, über die Frist und das zuständige Gericht mit Angabe der Anschrift belehrt worden sind.

 

III. Schlussbestimmungen

 

§ 26 Kosten

Das Schiedsgerichtsverfahren ist grundsätzlich kostenfrei.  In Ausnahmefällen trifft das Schiedsgericht eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. 

Außergerichtliche  Kosten und Auslagen der Verfahrensbeteiligten sind nicht erstattungsfähig.

 

§ 27 Schlussbestimmungen

Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt, sollen die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend angewendet werden.

Diese Schiedsgerichtsordnungsänderung tritt mit dem Beschluss durch den Bundesparteitag vom 30.08.2020 am 31.08.2020 in Kraft.

 

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